Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Scafom-rux GmbH
Stand: 2017
§ 1 – Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den
Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 – Angebote
1. Unsere Angebote verstehen sich in allen Teilen freibleibend.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Die genannten Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
§ 3 – Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich der Verpackung
und Frachtkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Alle von uns genannten Preise sind Nettopreise; sie verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
3. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gerät der Besteller spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern nicht vorher aufgrund einer Mahnung Verzug eintritt. Zum Abzug von Skonto ist der Besteller ohne
besondere schriftliche Vereinbarung nicht berechtigt.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Besteller zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch beruht.
5. Bei Auftragswerten unter unserem Mindestbestellwert von 50,00 EUR wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von 20,00 EUR in Rechnung gestellt.
§ 4 – Lieferung und Lieferzeit
1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten
Dritten.
2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so sind Ansprüche des Bestellers auf den Ersatz des Verzugsschadens auf einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch auf 5 % des
Lieferwertes beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht (dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung unser Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf).
3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung,
die über die in Abs. 1 und 2 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa
gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
4. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der
Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die
in Ziffern 1 bis 5 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
7. Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten oder rechtmäßig gesetzter Lieferfristen setzt voraus, dass wir von unseren Vorlieferanten
rechtzeitig mit den bestellten und für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Vormaterialien oder Zukaufteilen beliefert werden
(Selbstbelieferungsvorbehalt). Sind wir aufgrund nicht rechtzeitiger Belieferung durch unsere Vorlieferanten nicht in der Lage, vereinbarte oder gesetzte Liefertermine einzuhalten, geraten wir nicht in Verzug, wenn das Vormaterial rechtzeitig bestellt wurde und wir
auch ansonsten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um eine rechtzeitige Belieferung mit Vormaterial sicherzustellen.
§ 5 – Gefahrübergang
1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt auch, wenn die
Kaufsache auf Wunsch des Bestellers an eine andere Anschrift versandt wird. Die Gefahr geht dann mit der Übergabe der Kaufsache an
die Transportperson auf den Besteller über.
2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die hierfür anfallenden Kosten
trägt der Besteller.
3. Das Material wird in der Regel unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Bei verpackt geliefertem Material übernimmt der
Käufer die Verpflichtung des Auspackens und der Entsorgung der Verpackung auf seine Kosten.
§ 6 – Mängelgewährleistung
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB
ordnungsgemäß nachgekommen ist. § 377 HGB gelten auch dann entsprechend, wenn wir für den Besteller eine reine Werkleistung
erbringen. Zudem muss die gelieferte Ware sach- und fachgerecht gelagert und verarbeitet oder benutzt werden. Zur sach- und fachgerechten Lagerung gehört beispielsweise bei Holzmaterialien deren Belüftung. Ein sach- und fachgerechter Umgang mit den Waren
erfordert beim Auf- und Abbau von Gerüsten die Beachtung aller vorgeschriebenen Regeln der Technik einschließlich der DIN-Normen
und Einhaltung aller Zulassungsvorschriften und staatlichen Vorgaben.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns stets in erster Linie die Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu geben.
3. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen,
die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Nacherfüllung aus anderen Gründen fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir
nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sowie in
Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht, sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit
der Sache oder für deren Haltbarkeit übernommen haben.
Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt weiter nicht für solche Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung unser Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) verursacht wurden; sofern nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen oder von uns Garantien übernommen wurden, ist unsere Haftung in diesem Fall der Höhe nach auf die
vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt.
5. Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr.
2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere
Fristen vorschreibt.
§ 7 – Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz, als in § 6 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche, die gemäß der §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte gegen uns geltend gemacht werden. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung unser Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf).
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 – Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Ausgleichung des Kaufpreises einschließlich der Nebenkosten
(Fracht, Verpackung usw.) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt; der nach Abzug der angemessenen Verwertungskosten verbleibende Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er hat diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten hat der Besteller, soweit erforderlich,
auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der
Besteller ist in diesem Falle weiter verpflichtet, uns bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung unserer Rechte voll
umfänglich zu unterstützen, insbesondere uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Diese Abtretung ist unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Diese Berechtigung
erlischt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, oder wenn er in Zahlungsverzug gerät. Sie erlischt weiter, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des
Bestellers gestellt wird oder wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zum Einzug
erforderlichen Informationen zu erteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist in diesem Falle weiter
verpflichtet, den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache
gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller
uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
uns. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, das in seinem Besitz befindliche Gerüstmaterial so zu kennzeichnen, dass erforderlichenfalls eine zweifelsfreie Identifizierung des noch in unserem Eigentum stehenden Materials möglich ist. Im Fall des Verzichts auf
eine Forderungsabtretung ist der Besteller verpflichtet, zuvor alle Forderungen aus dem Verkauf von Gerüstmaterial offenzulegen.
§ 9 – Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens. Dieser befindet sich in Hagen.
2. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen mit uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
3. Sofern der Besteller Kaufmann ist, sind für alle Rechtsstreitigkeiten die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland international zuständig. Gerichtsstand ist in allen Fällen der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen. Diese Zuständigkeitsregelungen gelten auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckpro-zess.
4. Verstößt der Besteller gegen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts, insbesondere hinsichtlich notwendiger Angaben zur Umsatzsteuer-ID-Nummer, ist der Besteller verpflichtet, jeden für uns hieraus erwachsenden steuerlichen Nachteil zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 10 – Schlussbestimmungen
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages
und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.